Ringer-Förderverein Marten e.v.

Satzung


Ringer – Förderverein Marten e.V.

§1 Name:

Ringer-Förderverein Marten e.V.

Sitz: In der Meile 4, 44379 Dortmund Marten

Geschäftsjahr: 26.05.2010

Der Verein führt den Namen

„Ringer – Förderverein Marten e.V.„

Der Verein hat seinen Sitz in 44357 Dortmund und wird im

Vereinsregister des Amtsgerichts Dortmund eingetragen

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Schüler und Jugend Arbeit des Ringkampfsports durch ideelle und finanzielle Unterstützung des Ringervereins KSV Jahn Marten 05.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, durch Beschaffung von Mitteln in Form von Beiträgen, Spenden sowie durch Veranstaltungen die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an den KSV Jahn Marten 05, aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst die Kosten für Sportausrüstung, Wettkämpfe, Trainingslager sowie sonstige sportlichen Aktivitäten übernimmt und trägt.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwenden werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§51 ff.AO). Der Verein ist ein Förderverein i.S.v. §58 Nr 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in §2 Abs.1 genannten steuerbegünstigten Körperschaft verwendet.


§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Eine Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, über die der Vorstand entscheidet.

Für die Mitgliedschaft von Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Sie ist endgültig.

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes, des Weiteren durch Auflösung des Vereins.

Der Austritt ist dem Vorstand zum Schluss des Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat schriftlich zu erklären.

Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben. Der Beschluss ist endgültig.

 

§6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist in der jeweils gültigen Beitragsordnung festgehalten.

 

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

Der Vorstand

Die Mitgliederversammlung

 

§8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

- dem Vorsitzenden

- dem stellvertretenden Vorsitzenden

- dem Kassierer

- dem Schriftführer


2. Der Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem

stellvertretenden Vorsitzenden. Beide sind einzeln vertretungsberechtigt.


3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

4. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

5. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse.

6. Der Vorstand kann für die Umsetzung seiner Aufgaben und Ziele Beisitzer benennen. Die

Beisitzer werden ebenfalls für eine 2 jährige Dauer berufen. Die Beisitzer haben beratende Funktionen und sollen die Arbeit des Vorstandes in jeglicher Weise unterstützen.

 



§9 Mitgliederversammlung


Einmal im Kalenderjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter der Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 2 Wochen mit der Bekanntgabe der entsprechenden Tagesordnung einzuberufen, wenn dies


· Der Vorstand im Vereinsinteresse für notwendig hält

· Ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.


Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.

Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.


§10 Kassenprüfung


Über die Jahreshauptversammlung sind 2 Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung durch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 


§11 Auflösung des Fördervereins


Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

Bei Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes, gemäß §2 dieser Satzung, fällt das Vermögen des Fördervereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an den Ringverein KSV Jahn Marten 05. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Ringkampsports im Sinne der Satzung zu verwenden.






§12 Inkrafttreten der Satzung

 

Die Satzung wurde in der vorliegenden Form durch die Gründungsversammlung am 26.05.2010 in Dortmund beschlossen.

 

Dortmund , den 26.05.2010